29. Januar 2016
Rechtliche Aspekte bei Import und Export mit Peru
Auf Kauf- und Lieferverträge zwischen Deutschland und Peru findet seit dem 01. April 2000 das UN-Kaufrecht bzw. das CISG (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf) Anwendung. Das UN-Kaufrecht bietet sowohl für den Käufer als auch den Verkäufer Vorteile gegenüber dem deutschen Kaufrecht.
Ein Vorteil des Verkäufers kann beispielsweise darin liegen, dass eine Ersatzlieferung oder Vertragsaufhebung wegen Mängel nur bei einer wesentlichen Vertragsverletzung verlangt werden kann. Ein vorteilhafter Aspekt für den Käufer kann sein, dass die Haftung des Verkäufers im UN-Kaufrecht im Grunde genommen weiter ist als im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Deshalb sollte darauf geachtet werden, dass Exportklauseln aufgenommen werden, um den Exporteur vor sonst drohender Haftung auf Schadensersatz zu bewahren.
Finanzielle Absicherungen
Zur Absicherung der Kaufpreisansprüche bieten sich verschiedene Zahlungssicherungsinstrumente an: Etwa das Dokumentenakkreditiv. Dabei wird eine Bank im Importland sowie im Exportland eingeschaltet. Mit Hilfe des Akkreditivs als Zahlungssicherungsmittel erfolgt die Kaufpreiszahlung durch die Bank aufgrund ihres bedingten und abstrakten Leistungsversprechens erst, nachdem sie bestimmte Dokumente (Transport- und Versicherungsdokumente, Handelsrechnungen etc.) vom Verkäufer/Exporteur erhalten und geprüft hat. Daneben ist die Bankgarantie zu nennen, welche im Gegensatz zum Dokumentenakkreditiv in erster Linie eine Sicherungsfunktion hat. Die Bank-Payment-Obligation ist ein relativ modernes Zahlungssicherungsmittel und bietet sich bei Geschäften gegen offene Rechnung an. Sie wird elektronisch über einen Datenabgleich zwischen den eingeschalteten Banken abgewickelt. Ein weiteres Instrument der Zahlungssicherung ist das Dokumenteninkasso, das allerdings wegen des erhöhten Risikos auf beiden Seiten nur bei längeren Geschäftsbeziehungen, zuverlässigen Geschäftspartnern und fehlenden Importbeschränkungen gewählt werden sollte.
Vertrieb in Peru
Für deutsche Unternehmen, die sich für einen indirekten Vertrieb ihrer Produkte in Peru entscheiden und einen Handelsvertreter oder Vertragshändler gefunden haben, sind einige wichtige Punkte zu beachten: In der Gestaltung solcher Verträge ist der in Deutschland ansässige Unternehmer aufgrund der Normen im Handelsgesetzbuch zwar ziemlich frei. Nutzt er diese juristischen Gestaltungsspielräume jedoch nicht und schließt er Verträge mit Vertriebsmittlern ohne juristische Überprüfung ab, läuft er Gefahr, ggf. Ausgleichsansprüche zahlen zu müssen, in dem betreffenden Gebiet keine eigenen Produkte vertreiben zu können und an Kündigungsfristen gebunden zu sein. Zudem könnte er sich vor einem peruanischen Gericht wiederfinden und/oder sich mit peruanischem Recht auseinandersetzen müssen.
Freihandelsabkommen
Seit 2013 ist das Handelsübereinkommen zwischen der EU und Peru sowie Kolumbien in Kraft, welches den Warenverkehr und den Austausch von Dienstleistungen schrittweise liberalisiert. Mittel dazu sind Zoll- und Handelserleichterungen, Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren sowie gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen. Zwei Beispiele: Der Abgabensatz bei der Einfuhr von Orangen aus Peru in die EU betrug vor dem Inkrafttreten des Handelsabkommens 16 % und bei Aprikosen sogar 20 %. Inzwischen gelten Zollpräferenzen, sodass Aprikosen zollfrei und Orangen bei Einhaltung des Bedingungsbetrags von 35,4 Euro für 100 kg ebenfalls zollfrei in die EU eingeführt werden können. Für den Handel mit anderen Ländern, beispielsweise Brasilien, gelten diese Zollpräferenzen dagegen nicht.