03. Oktober 2021

Können Peruaner, die in Deutschland eingebürgert wurden, die peruanische Staatsangehörigkeit zurückerhalten?

Von Milagros Portocarrero-Psaltiras 2, Themen Peruanische Innenpolitik | Newsletter - 2021 - 10 Oktober

Zur Wiedererlangung der peruanischen Staatsangehörigkeit

Können Peruaner, die in Deutschland eingebürgert wurden, die peruanische Staatsangehörigkeit zurückerhalten?

Die Peruaner in Deutschland begrüßen die Änderung von Artikel 8 des peruanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes, der die Voraussetzungen für die Wiedererlangung der Staatsangehörigkeit durch gebürtige Peruaner vereinfacht, die ihre Staatsangehörigkeit aufgegeben haben.

Es stellt sich jedoch die Frage: Können diejenigen von uns, die auf die peruanische Staatsangehörigkeit verzichtet haben, um die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben, von diesem geänderten Gesetz profitieren und die Möglichkeit haben, diese problemlos wiederzuerlangen?

Das deutsche Recht ist eindeutig: "Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag hin erfolgt..." (Artikel 25 I, des deutschen Staatsangehörigkeitsgesetzes). Dies bedeutet, dass diejenigen, die als Deutsche die peruanische Staatsangehörigkeit wiedererlangen, automatisch ihre deutsche Staatsangehörigkeit ex-tunc verlieren, d.h. ab dem Zeitpunkt, an dem sie die peruanische Staatsangehörigkeit erwerben.

Wer kann diesen Antrag stellen?

Derselbe Artikel 25 erwähnt jedoch, dass es möglich ist, die deutsche Staatsangehörigkeit zu behalten, wenn das zuständige Amt für diese Fälle eine Genehmigung zu diesem Zweck erteilt, die sogenannte BEIBEHALTUNGSGENEHMIGUNG, für die der entsprechende Antrag vor dem Erwerb der anderen Staatsangehörigkeit, in diesem Fall der peruanischen, gestellt werden muss. Nach Erhalt dieser Genehmigung hat man maximal zwei Jahre Zeit, um die angestrebte Staatsangehörigkeit zu erwerben.

Aufgrund des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz und der Grundsätze des Staatsangehörigkeitsrechts können nicht nur gebürtige Deutsche, sondern auch eingebürgerte deutsche Staatsangehörige, also auch eingebürgerte Deutsch-Peruaner, diese Genehmigung beantragen.

Können wir also eine Genehmigung beantragen, um unsere deutsche Staatsangehörigkeit zu behalten und gleichzeitig unsere peruanische Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen? Natürlich können wir das.
Die Voraussetzungen für den Erhalt dieser Genehmigung sind jedoch nicht so einfach. Das Staatsangehörigkeitsgesetz besagt, dass der zuständige Beamte bei der Entscheidung über diesen Antrag sowohl private als auch öffentliche Interessen abwägen muss.

Es sollte klargestellt werden, dass diese Regelung eher für im Ausland lebende Deutsche gedacht war, die die Staatsangehörigkeit ihres Gastlandes erwerben wollten.

Seit dem Jahr 2000 gilt diese Regelung auch für in Deutschland lebende Deutsche, wobei das Bundesministerium des Innern von diesen deutschen Antragstellern jedoch verlangt, dass sie zwingende Gründe vorbringen, warum sie die Staatsangehörigkeit eines Landes erwerben wollen, in dem sie nicht ansässig sind.

Privates Interesse

In unserem Fall bedeutet dies, dass zur Begründung des privaten Interesses stichhaltige Argumente vorgebracht werden müssen, um die Notwendigkeit der Wiedererlangung der peruanischen Staatsangehörigkeit zu untermauern, da die Antragsteller nicht in Peru leben.

Zu diesem Zweck nimmt die deutsche Verwaltung Bezug auf Artikel 12 des deutschen Staatsangehörigkeitsgesetzes und prüft, ob der Antragsteller ein erhebliches Interesse an der Erlangung der peruanischen Staatsangehörigkeit hat, d. h. ob er dies tut, um erhebliche Nachteile zu vermeiden oder zu beseitigen, die sich daraus ergeben, dass er die peruanische Staatsangehörigkeit nicht besitzt. Wir sprechen von Nachteilen, die hauptsächlich wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Natur sind.

Diese Nachteile müssen über die eigentlichen Verluste, die mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit verbunden sind, hinausgehen. Da es sich um eine Vorschrift handelt, die eine Ausnahmesituation regelt, die einen Verstoß gegen den Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit rechtfertigt, wird eine Benachteiligung, die eine große Zahl von Menschen unterschiedslos in ähnlicher Weise betrifft, nicht als erhebliche Benachteiligung angesehen. Außerdem muss der Nachteil konkret und real sein, nicht nur zufällig oder latent.

Generell und ohne dass diese Aufzählung ausschließlich oder unmittelbar auf den peruanischen Fall anwendbar wäre, erkennt der deutsche Staat beispielsweise den Verlust von Renteneinkünften, den Verlust oder die Minderung von Erbschaften oder Vermögenswerten ohne angemessene Entschädigung oder den Verlust von Geschäften als erhebliche Nachteile an, wenn diese in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Fehlen einer bestimmten Staatsangehörigkeit nach den Vorschriften des ausländischen Staates stehen.

Über welche Beträge sprechen wir, wenn wir über "erheblich" sprechen?

Nun, es handelt sich um erhebliche Beträge, wenn sie das durchschnittliche Bruttojahreseinkommen des Antragstellers übersteigen. Wenn der Betrag weniger als 10.225,84 Euro beträgt, ist er immer unerheblich.

Außerdem muss das private Interesse des Antragstellers an der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit und die Bindung des Antragstellers an Deutschland nachgewiesen werden, d. h. es muss dargelegt werden, warum ein Bedarf an der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit besteht. Die Tatsache, dass der Antragsteller eine Familie mit deutscher Staatsangehörigkeit hat, wird nicht als ausreichender Grund angesehen.

Öffentliches Interesse

Falls vorhanden, muss begründet werden, warum es im öffentlichen Interesse liegt, dass der Antragsteller die deutsche Staatsangehörigkeit behält.

Das öffentliche Interesse, das bei der Beurteilung in erster Linie berücksichtigt wird, ist jedoch die Maxime des deutschen Staates, Mehrstaatigkeit zu vermeiden. Dies sowie ein etwaiges öffentliches Interesse im konkreten Fall wird mit den privaten und öffentlichen Interessen abgewogen, die der Antragsteller zu seinen Gunsten geltend macht und unterstützt.

Es ist zu bedenken, dass jeder Fall individuell beurteilt werden muss.

Über den Autor

Milagros Portocarrero-Psaltiras 2

Milagros Portocarrero-Psaltiras 2

Rechtsanwältin Milagros Portocarrero-Psaltiras ist in Peru geboren und
aufgewachsen, dort studierte sie an der Fakultät der Rechtswissenschaften
der Pontificia Universidad Católica del Peru bevor sie nach Deutschland
umzog, wo sie das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität
Tübingen und anschliessend das Referendariat am Landgericht Stuttgart
absolvierte. Während des Studiums und Referendariats sammelte Rechtsanwältin Portocarrero-Psaltiras Erfahrung in peruanischen, spanischen und deutschen wirtschafts-, familien- so wie strafrechtlich ausgerichteten Kanzleien. Seit Gründung der Kanzlei waren diese Gebiete die Schwerpunkte der Anwaltstätigkeit.
Rechtsanwältin Portocarrero-Psaltiras ist Vorstandsvorsitzende einer der Entwicklungspolitik gewidmeten Migrantenorganisation in Baden Württemberg, sowie Mitglied der Rechtsanwaltskammer Stuttgart und des Deutschen Anwaltsvereins.

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